d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prozessvoraussetzungen aufgrund der fehlenden Originalunterschrift und des nicht erkennbaren Einsprachewillens nicht gegeben sind. Da die Einsprache nicht als solche erkennbar war und nur zwei Tage vor Fristablauf einging, kann der Veranlagungsbehörde nicht vorgehalten werden, sie hätte den Beschwerdeführer auf den Formmangel hinweisen müssen. Ein überspitzer Formalisums liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.