bestimmte Veranlagungsverfügung anzufechten nicht ersichtlich. Für das Gemeindesteueramt bzw. die Veranlagungsbehörde war der Fax offensichtlich nicht als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht auf das Fehlen der Originalunterschrift aufmerksam gemacht werden konnte. Der Steuersekretär hat die Faxmitteilung auch nicht als Einsprache betrachtet, wie aus seinem Schreiben vom 15. Juli 2009 hervorgeht, sondern die unterschiedliche Handhabung der Tarife für die Steuerjahre 2007 und 2008 aufgezeigt.