Aus seiner Telefaxnotiz war der Wille zur Einsprache nicht ersichtlich (act. 7/2.13). Das Wort "Einsprache" wurde nicht verwendet, sondern der Ausdruck "Message", was Nachricht oder Benachrichtigung bedeutet. Auch eine Veranlagungsverfügung als Anfechtungsobjekt oder wenigstens ein Steuerjahr wurde nicht genannt. Der Wille, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann sich nur manifestieren, wenn der Anfechtungsgegenstand bezeichnet wird (VerwGE vom 1. Juli 1999 in Sachen K. und M.G., S. 7). Der Beschwerdeführer schrieb einen Zweizeiler, dass er beiliegend die gewünschten Unterlagen sende und die Kinder, A und B seit 2007 bei ihm am Y-weg, wohnhaft seien. Aus dieser Faxmitteilung ist der Wille eine