Die Praxis schliesst hingegen nicht aus, dass die Rechtsmittelbehörde den Absender einer per Telefax übermittelten Eingabe innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist auf den Mangel aufmerksam macht, sofern dies nach zeitlichen Umständen noch als möglich und sinnvoll erscheint. Damit wird ein überspitzer Formalismus abgewandt. Der Absender erhält somit die Möglichkeit, den Formmangel innerhalb der laufenden Frist zu heilen. Der Beschwerdeführer übermittelte den Telefax am 4. Mai 2009 und damit zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfirst. Aus seiner Telefaxnotiz war der Wille zur Einsprache nicht ersichtlich (act. 7/2.13).