An der noch unter der Herrschaft des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG entwickelten Rechtsprechung, wonach Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax - geschieht, ist auch unter dem BGG festzuhalten. Denn eine Beschwerdeführerin, die in voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) eine Rechtsschrift mittels Telefax einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist.