Eine Einspracheerhebung per Telefax enthält keine Originalunterschrift und ist somit nicht gültig. An der noch unter der Herrschaft des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten OG entwickelten Rechtsprechung, wonach Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax - geschieht, ist auch unter dem BGG festzuhalten.