c) Im vorliegenden Fall liegt keine Bescheinigung des Versandes der Veranlagungsverfügung datiert vom 1. April 2009 vor; die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Annahme der Zustellung am 7. April 2009 ist nicht bestritten. Am 4. Mai 2009 sandte der Beschwerdeführer ein Telefax an das Gemeindesteueramt und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte