Wer zur Übermittlung der Einspracheschrift ein Faxgerät benützt, muss sich hingegen bewusst sein, dass bei dieser Art der Übermittlung eine Originalunterschrift von vornherein nicht möglich ist. Da eine Übermittlung per Telefax in der Regel dann zum Einsatz kommt, wenn eine fristgerechte Postübergabe nicht mehr möglich ist, geschieht die Unterlassung der Originalunterschrift regelmässig bewusst, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu bezwecken, was einem Rechtsmissbrauch gleichkommt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 132 N 43, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).