es genügt, wenn der Schriftzug ein individuelles Gepräge enthält, mit dem die Identität des Urhebers hinreichend gekennzeichnet wird. Wird die Einsprache mittels Telefax erhoben, fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des St. Galler Verwaltungsgerichts an der eigenhändigen Unterschrift, wobei es genaugenommen nicht an einer eigenhändigen, sondern an einer originalen Unterschrift fehlt (vgl. BGE 121 II 252 E. 4 und SGE 2003 Nr. 19). Eine Einspracheschrift, deren originale Unterschrift fehlt, kann grundsätzlich innert einer Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig geschah.