die bei Versäumnis zur Verwirkung des Einspracherechts führt. Um das Formerfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen, ist eine Einsprache mit der eigenhändigen Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu versehen. Dabei ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden; es genügt, wenn der Schriftzug ein individuelles Gepräge enthält, mit dem die Identität des Urhebers hinreichend gekennzeichnet wird.