133 Abs. 1 DBG mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen und gilt insbesondere als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden ist. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte