b) Prozessvoraussetzungen einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung sind die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, die Legitimation des Einsprechers, die Zulässigkeit des Anfechtungsobjekts, die Fristwahrung und die Schriftlichkeit der Einsprache. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die Einspracheinstanz auf die Einsprache nicht eintreten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 132 N6 und Art. 135 N1). Gegen eine Veranlagungsverfügung kann innert dreissig Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt nach Art. 133 Abs. 1 DBG mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen