Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass für bestimmte Prozessvoraussetzungen wie die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, die Legitimation des Einsprechers, das Vorhandensein eines Anfechtungsobjektes, die Fristwahrung und die Schriftlichkeit der Einsprache, erfüllt sein müssen, damit auf eine Einsprache eingetreten werden könne. Bei Fehlen eines dieser Prozessvoraussetzungen, sei ein Nichteintretens-Entscheid zu fällen. Ein Entscheid in der Sache könne nur bei gültig erhobenen Einsprachen erfolgen (vgl. act. 7/2.14). Beim Schreiben des Steuersekretärs habe es sich lediglich um ein bürgerfreundliches, erklärendes Schreiben gehandelt.