a) In der Beschwerde wird vorgebracht, dass eine Nachfrist zur Einreichung einer Einsprache mit Originalunterschrift hätte gewährt werden müssen, da sonst überspitzter Formalismus vorliege. Der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2009 per Telefax Einsprache erhoben. Die Einsprachefrist sei - unter Annahme einer ordnungsgemässen Zustellung der Veranlagung am 7. April 2009 - am 6. Mai 2009 abgelaufen. Damit hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, selbst während der laufenden Einsprachefrist, eine Originalunterschrift nachzureichen. Zudem habe der Steuersekretär mit Schreiben vom 15. Juli 2009 signalisiert, dass auf die Einsprache materiell eingetreten worden sei.