3.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz berechtigt war, die Fax-Message vom 4. Mai 2009 - als Einsprache - mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschriften (Schriftlichkeit) ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung mit Nichteintreten zu erledigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte