Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragte die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: