C.- Gegen diesen Nichteintretens-Entscheid erhob X, vertreten durch die awit treuhand AG, am 6. November 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Nichteintretens-Entscheid sei aufzuheben, auf die Einsprache vom 4. Mai 2009 sei einzutreten und, sofern notwendig, sei dem Gesuchsteller eine Nachfrist zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfüllung der erforderlichen Formvorschriften zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.