Der Vollsplittingtarif habe für 2007 nicht zur Anwendung gelangen können, da die Kinder per Stichtag 31. Dezember 2007 nicht unter derselben Adresse gemeldet gewesen seien. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Vollsplittingtarifs für das Steuerjahr 2008 erfüllt. Auf dieses Schreiben hin, bestätigte X am 20. Juli 2009, dass er die Adressänderung für die Kinder erst am 3. Juli 2009 gemacht habe. Überdies versicherte er, dass seine Kinder tatsächlich für 2007 bei ihm am Y-weg gewohnt haben. Zugleich ersuchte er um eine korrigierte Steuerberechnung.