B.- Am 4. Mai 2009 ging beim Gemeindesteueramt G eine Fax-Message ein mit folgendem Wortlaut: " Sehr geehrter Herr C - In der Beilage erhalten Sie die gewünschten Unterlagen. - A nd B sind bei mir (Y-weg) wohnhaft seit Januar 2007. - Für Frage bin gerne für Sie da." Daraufhin erläuterte der Steuersekretär von G mit Schreiben vom 15. Juli 2009, dass die Kinderabzüge zum Abzug zugelassen worden seien, da X zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder A und B aufgekommen sei. Der Vollsplittingtarif habe für 2007 nicht zur Anwendung gelangen können, da die Kinder per Stichtag 31. Dezember 2007 nicht unter derselben Adresse gemeldet gewesen seien.