{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-200_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4606&type=1563347022&cHash=d1f6b778869b9131be85e20ded59d604", "Checksum": "fad3e9bb1e713118da2344995fea64e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Anforderung an eine schriftliche Einsprache; eine Faxmitteilung genügt nicht (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/200)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:05", "Checksum": "eed38465251c369b656d9652edd0015c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Anforderung an eine schriftliche Einsprache; eine Faxmitteilung genügt nicht (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/200).\n\nerklärte, dass seine beiden Töchter bei ihm wohnhaft seien. Grundsätzlich ist die\nEinsprache nicht ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedarf keiner Begründung.\nGültigkeitserfordernis ist hingegen, dass die Einsprache schriftlich erfolgt und mit einer\nUnterschrift versehen ist. Eine Einspracheerhebung per Telefax enthält keine\nOriginalunterschrift und ist somit nicht gültig. An der noch unter der Herrschaft des\nEnde 2006 ausser Kraft gesetzten OG entwickelten Rechtsprechung, wonach\nBeschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden\nkönnen, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst -\ndurch Übermittlung per Telefax - geschieht, ist auch unter dem BGG festzuhalten.\nDenn eine Beschwerdeführerin, die in voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der\nUnterschrift) eine Rechtsschrift mittels Telefax einreicht, indem sie sich auf die\nGewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet\nin Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Vorgehen\nkommt nach wie vor dem Rechtsmissbrauch gleich und kann auch unter dem BGG\nnicht geschützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C.739/2007 vom 28.\nNovember 2007 und BGE 121 II 252 neues Fenster E. 4b).\n\nDie Praxis schliesst hingegen nicht aus, dass die Rechtsmittelbehörde den Absender\neiner per Telefax übermittelten Eingabe innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist auf\nden Mangel aufmerksam macht, sofern dies nach zeitlichen Umständen noch als\nmöglich und sinnvoll erscheint. Damit wird ein überspitzer Formalismus abgewandt.\nDer Absender erhält somit die Möglichkeit, den Formmangel innerhalb der laufenden\nFrist zu heilen. Der Beschwerdeführer übermittelte den Telefax am 4. Mai 2009 und\ndamit zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfirst. Aus seiner Telefaxnotiz war der Wille\nzur Einsprache nicht ersichtlich (act. 7/2.13). Das Wort \"Einsprache\" wurde nicht\nverwendet, sondern der Ausdruck \"Message\", was Nachricht oder Benachrichtigung\nbedeutet. Auch eine Veranlagungsverfügung als Anfechtungsobjekt oder wenigstens\nein Steuerjahr wurde nicht genannt. Der Wille, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann sich\nnur manifestieren, wenn der Anfechtungsgegenstand bezeichnet wird (VerwGE vom 1.\nJuli 1999 in Sachen K. und M.G., S. 7). Der Beschwerdeführer schrieb einen Zweizeiler,\ndass er beiliegend die gewünschten Unterlagen sende und die Kinder, A und B seit\n2007 bei ihm am Y-weg, wohnhaft seien. Aus dieser Faxmitteilung ist der Wille eine\nbestimmte Veranlagungsverfügung anzufechten nicht ersichtlich. Für das\nGemeindesteueramt bzw. die Veranlagungsbehörde war der Fax offensichtlich nicht als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinsprache erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht auf das Fehlen der\nOriginalunterschrift aufmerksam gemacht werden konnte. Der Steuersekretär hat die\nFaxmitteilung auch nicht als Einsprache betrachtet, wie aus seinem Schreiben vom 15.\nJuli 2009 hervorgeht, sondern die unterschiedliche Handhabung der Tarife für die\nSteuerjahre 2007 und 2008 aufgezeigt.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prozessvoraussetzungen aufgrund der\nfehlenden Originalunterschrift und des nicht erkennbaren Einsprachewillens nicht\ngegeben sind. Da die Einsprache nicht als solche erkennbar war und nur zwei Tage vor\nFristablauf einging, kann der Veranlagungsbehörde nicht vorgehalten werden, sie hätte\nden Beschwerdeführer auf den Formmangel hinweisen müssen. Ein überspitzer\nFormalisums liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage einen\nNichteintretensentscheid gefällt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\ndes Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.--\nist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- unter\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}