{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-200_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4606&type=1563347022&cHash=d1f6b778869b9131be85e20ded59d604", "Checksum": "fad3e9bb1e713118da2344995fea64e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Anforderung an eine schriftliche Einsprache; eine Faxmitteilung genügt nicht (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/200)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:38:05", "Checksum": "eed38465251c369b656d9652edd0015c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200\nRegeste:\nArt. 132 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Anforderung an eine schriftliche Einsprache; eine Faxmitteilung genügt nicht (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/200).\n\n3.- Umstritten ist, ob die Vorinstanz berechtigt war, die Fax-Message vom 4. Mai 2009\n- als Einsprache - mangels Erfüllung der erforderlichen Formvorschriften (Schriftlichkeit)\nohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung mit Nichteintreten zu erledigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) In der Beschwerde wird vorgebracht, dass eine Nachfrist zur Einreichung einer\nEinsprache mit Originalunterschrift hätte gewährt werden müssen, da sonst\nüberspitzter Formalismus vorliege. Der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2009 per\nTelefax Einsprache erhoben. Die Einsprachefrist sei - unter Annahme einer\nordnungsgemässen Zustellung der Veranlagung am 7. April 2009 - am 6. Mai 2009\nabgelaufen. Damit hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, selbst während\nder laufenden Einsprachefrist, eine Originalunterschrift nachzureichen. Zudem habe der\nSteuersekretär mit Schreiben vom 15. Juli 2009 signalisiert, dass auf die Einsprache\nmateriell eingetreten worden sei.\n\nDie Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass für bestimmte\nProzessvoraussetzungen wie die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, die\nLegitimation des Einsprechers, das Vorhandensein eines Anfechtungsobjektes, die\nFristwahrung und die Schriftlichkeit der Einsprache, erfüllt sein müssen, damit auf eine\nEinsprache eingetreten werden könne. Bei Fehlen eines dieser\nProzessvoraussetzungen, sei ein Nichteintretens-Entscheid zu fällen. Ein Entscheid in\nder Sache könne nur bei gültig erhobenen Einsprachen erfolgen (vgl. act. 7/2.14). Beim\nSchreiben des Steuersekretärs habe es sich lediglich um ein bürgerfreundliches,\nerklärendes Schreiben gehandelt. Der Steuersekretär sei für die Behandlung einer\nEinsprache nicht zuständig und habe damit auf die Einsprache materiell nicht eintreten\nkönnen (vgl. StB 158 Nr. 1).\n\nb) Prozessvoraussetzungen einer Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung sind\ndie Zuständigkeit der angerufenen Instanz, die Legitimation des Einsprechers, die\nZulässigkeit des Anfechtungsobjekts, die Fristwahrung und die Schriftlichkeit der\nEinsprache. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf die\nEinspracheinstanz auf die Einsprache nicht eintreten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann,\nHandkommentar zum DBG, Art. 132 N6 und Art. 135 N1). Gegen eine\nVeranlagungsverfügung kann innert dreissig Tagen nach der Zustellung schriftlich\nEinsprache erhoben werden (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt nach Art. 133\nAbs. 1 DBG mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen und gilt insbesondere\nals eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der\nVeranlagungsbehörde eingegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden\nist. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie bei Versäumnis zur Verwirkung des Einspracherechts führt. Um das\nFormerfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen, ist eine Einsprache mit der\neigenhändigen Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu versehen. Dabei\nist ein grosszügiger Massstab anzuwenden; es genügt, wenn der Schriftzug ein\nindividuelles Gepräge enthält, mit dem die Identität des Urhebers hinreichend\ngekennzeichnet wird. Wird die Einsprache mittels Telefax erhoben, fehlt es nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts und des St. Galler Verwaltungsgerichts an der\neigenhändigen Unterschrift, wobei es genaugenommen nicht an einer eigenhändigen,\nsondern an einer originalen Unterschrift fehlt (vgl. BGE 121 II 252 E. 4 und SGE 2003\nNr. 19). Eine Einspracheschrift, deren originale Unterschrift fehlt, kann grundsätzlich\ninnert einer Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig geschah.\nWer zur Übermittlung der Einspracheschrift ein Faxgerät benützt, muss sich hingegen\nbewusst sein, dass bei dieser Art der Übermittlung eine Originalunterschrift von\nvornherein nicht möglich ist. Da eine Übermittlung per Telefax in der Regel dann zum\nEinsatz kommt, wenn eine fristgerechte Postübergabe nicht mehr möglich ist,\ngeschieht die Unterlassung der Originalunterschrift regelmässig bewusst, um eine\nVerlängerung der Beschwerdefrist zu bezwecken, was einem Rechtsmissbrauch\ngleichkommt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.\nZürich 2009, Art. 132 N 43, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\nFerner muss die Einsprache nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein.\nGültigkeitsvoraussetzung ist aber neben der Einhaltung der Einsprachefrist der\nschriftliche, vorbehalt- und bedingungslos erklärte Wille die Verfügung der\nVeranlagungsbehörde anzufechten. Entscheidend ist, dass für die Behörden dieser\nWille erkennbar ist. Ob dieser Wille aus der Einspracheschrift hervorgeht, beurteilt sich\naufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 132 N 44;\nZweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf 2008,\n§20 Rz. 11)\n\nc) Im vorliegenden Fall liegt keine Bescheinigung des Versandes der\nVeranlagungsverfügung datiert vom 1. April 2009 vor; die vom Beschwerdeführer\nvorgebrachte Annahme der Zustellung am 7. April 2009 ist nicht bestritten. Am 4. Mai\n2009 sandte der Beschwerdeführer ein Telefax an das Gemeindesteueramt und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}