{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-200_2010-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4606&type=1563347022&cHash=d1f6b778869b9131be85e20ded59d604", "Checksum": "fad3e9bb1e713118da2344995fea64e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2010 I/1-2009/200"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 Abs. 1 DBG (SR 642.11). 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Juni 2010, I/1-2009/200).\n\nPräsident Nicolaus Voigt; hauptamtlicher Richter Urs Gmünder und Mitglied Fritz\nBuchschacher; a.o. Gerichtsschreiberin Sanja Ugrica\n\nX, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch awit treuhand ag, Landquartstrasse 3, Postfach 242, 9320 Arbon,\n\ngegen\n\nKantonales Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\nVorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nNichteintreten (direkte Bundessteuer 2007)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X bezeichnete in der Steuererklärung 2007 seinen Zivilstand als \"getrennt\" und gab\nan, für die beiden Töchtern \"A\" und \"B\" zu Hauptsache aufzukommen. Er deklarierte\nfür 2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. 69'006.-- und kein steuerbares Vermögen,\nwobei er angab, auch in Frankreich Grundeigentum zu haben. Nach Korrekturen bei\nden Einkünften und den Gewinnungskosten wurde er mit Verfügung vom 1. April 2009\nfür die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n111'300.-- zum Satz von Fr. 106'800.-- zum Tarif für alleinstehende veranlagt.\n\nB.- Am 4. Mai 2009 ging beim Gemeindesteueramt G eine Fax-Message ein mit\nfolgendem Wortlaut: \" Sehr geehrter Herr C - In der Beilage erhalten Sie die\ngewünschten Unterlagen. - A nd B sind bei mir (Y-weg) wohnhaft seit Januar 2007. -\nFür Frage bin gerne für Sie da.\" Daraufhin erläuterte der Steuersekretär von G mit\nSchreiben vom 15. Juli 2009, dass die Kinderabzüge zum Abzug zugelassen worden\nseien, da X zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder A und B aufgekommen sei.\nDer Vollsplittingtarif habe für 2007 nicht zur Anwendung gelangen können, da die\nKinder per Stichtag 31. Dezember 2007 nicht unter derselben Adresse gemeldet\ngewesen seien. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Anwendung des\nVollsplittingtarifs für das Steuerjahr 2008 erfüllt. Auf dieses Schreiben hin, bestätigte X\nam 20. Juli 2009, dass er die Adressänderung für die Kinder erst am 3. Juli 2009\ngemacht habe. Überdies versicherte er, dass seine Kinder tatsächlich für 2007 bei ihm\nam Y-weg gewohnt haben. Zugleich ersuchte er um eine korrigierte Steuerberechnung.\nUngeachtet dessen forderte ihn das Steueramt G gemäss Schreiben vom 17. August\n2009 zur Bezahlung der Staats- und Gemeindesteuern 2007 sowie der Direkten\nBundessteuern 2007 auf. Im Schreiben vom 1. September 2009 teilte X mit, dass er\nbezüglich des Vorgehens betreffend die Steuer 2007 nicht einverstanden sei und dass\ner seinen Treuhänder einschalten werde. Nach Kontaktaufnahme des Treuhänders mit\ndem Kantonalen Steueramt St. Gallen, erging am 8. Oktober 2009 ein Nichteintretens-\nEntscheid.\n\nC.- Gegen diesen Nichteintretens-Entscheid erhob X, vertreten durch die awit treuhand\nAG, am 6. November 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem\nAntrag, der Nichteintretens-Entscheid sei aufzuheben, auf die Einsprache vom 4. Mai\n2009 sei einzutreten und, sofern notwendig, sei dem Gesuchsteller eine Nachfrist zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErfüllung der erforderlichen Formvorschriften zu setzen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge.\n\nMit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragte die kantonale Verwaltung für\ndie direkte Bundessteuer, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die\neidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 6. November 2009\n(Poststempel) ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 1 Abs. 2 und Art. 7 der\nVerordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h\nZiff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretens-Entscheid der Vorinstanz vom\n8. Oktober 2009 betreffend die direkten Bundessteuern 2007. Dieser bildet die\nsachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage 2003, Rz. 579). Die\nVerwaltungsrekurskommission kann daher ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz zu\nRecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Käme sie zum Schluss, die Vorinstanz\nhätte auf die Einsprache eintreten müssen, so muss sie die Streitsache - sofern nicht\nverfahrensökonomische Interessen entgegenstehen - zur materiellen Beurteilung der\nEinsprache an die Vorinstanz zurückweisen.\n\n"}