3.1). Indem die Vorinstanz eine Realverzinsung von 2% angenommen hat, ist sie zugunsten des Beschwerdeführers sowohl von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als auch von ihren internen Weisungen abgewichen. Selbst bei dieser grosszügigen Berechnung ergab sich allerdings für den Beschwerdeführer lediglich ein maximal zulässiges Altersguthaben von Fr. 322'291.-- oder 573.01% des versicherten Lohnes. Weil sich das tatsächlich © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte