Nebst den ordentlichen reglementarischen Beiträgen müsste er also zudem das durch die Verzinsung zu äufnende Guthaben nachkaufen, um das Leistungsziel erreichen zu können. Ein fixes Leistungsziel im Rahmen des Beitragsprimats erweist sich deshalb grundsätzlich als systemwidrig. Weil die "goldene Regel" jedoch keine volkswirtschaftliche Gesetzmässigkeit bedeutet und um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Nachkaufsregelung zwischen Beitrags- und Leistungsprimatkassen zu vermeiden, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Aufzinsung in begrenztem Umfang (vgl. SGE 2005 Nr. 19).