Das Reglement der ASGA Pensionskasse sieht im Anhang zu Art. 14 Altersgutschriften von 7% (25.-34. Altersjahr), 10% (35.-44. Altersjahr), 15% (45.-54. Altersjahr) und 18% (ab 55. Altersjahr) des koordinierten, d.h. des versicherten Lohnes vor. Nach der beschriebenen statischen Methode ergibt sich ein reglementarisches Altersguthaben des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des getätigten Nachkaufs (d.h. mit 60 Jahren) von 428% (10x7%, 10x10%, 10x15%, 6x18%) resp. Fr. 241'199.40 beim versicherten Jahreslohn von Fr. 56'355.--.