aa) Die Höhe des möglichen Nachkaufs richtet sich nach dem Altersguthaben, welches der Versicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Von diesem wird dann das effektiv eingebrachte Altersguthaben in Abzug gebracht. Abgestellt wird bei dieser Berechnung auf die aktuellen Lohnverhältnisse im Zeitpunkt des Nachkaufs. Bei Beitragsprimatkassen ist zu berücksichtigen, dass die Altersguthaben nicht nur durch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch durch die laufende Verzinsung geäufnet werden (Art. 15 Abs. 1 BVG).