Gemäss Versicherungsausweis der ASGA vom 3. Januar 2007 betrug der versicherte Lohn des Beschwerdeführers Fr. 56'355.--. Dieser Lohn entspricht dem maximalen obligatorisch zu versichernden Jahreslohn, der sich aus dem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 79'560.-- (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG) und dem Koordinationsabzug von Fr. 23'205.-- (vgl. Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, AS 2006 S. 4159 f.) ergibt. Der vom Beschwerdeführer gemeldete Lohn von Fr. 80'000.-- entsprach damit der Ausgangslage für die Versicherung im Rahmen des BVG-Obligatoriums.