Die Beiträge an die berufliche Vorsorge werden erhoben vom versicherten Lohn, der im BVG als koordinierter Lohn bezeichnet wird (vgl. C. Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 169). Davon geht auch das Reglement der Pensionskasse des Beschwerdeführers aus. Gemäss Art. 15 Ziff. 4 des Reglements entspricht die maximal mögliche Einkaufssumme dem maximalen Altersguthaben samt Zins, berechnet auf dem aktuellen koordinierten Jahreslohn abzüglich dem effektiv vorhandenen Altersguthaben (einschliesslich sämtlicher Freizügigkeitsguthaben aus früheren Vorsorgeverhältnissen). Grundlage für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen bildet der koordinierte Lohn.