cc) In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung machen die Beschwerdeführer geltend, die mögliche Einkaufssumme sei richtigerweise auf der Basis des gemeldeten Jahreslohnes berechnet worden. Dass die Pensionskasse der Berechnung der möglichen Einkaufssumme, wie sie im Versicherungsausweis vom 3. Januar 2007 angegeben wurde, tatsächlich den gemeldeten Jahreslohn von Fr. 80'000.-- zugrunde gelegt hat, wird in der Beschwerde nicht nachgewiesen. Abgesehen davon, würde dieses Vorgehen den vorsorgerechtlichen Regeln widersprechen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte