Diese Berechnung ist in verschiedener Hinsicht nicht dazu geeignet, für das Jahr 2007 eine Lücke in der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers in der Höhe des getätigten Einkaufsbeitrags nachzuweisen. Sie geht von einem koordinierten Lohn von Fr. 80'000.-- aus. Ob dieser auch dem vom Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt tatsächlich versicherten Lohn entsprach, kann der Berechnung – anders als beim Versicherungsausweis vom 3. Januar 2007, auf dem der versicherte Lohn ausdrücklich mit Fr. 56'355.-- angegeben wird – nicht entnommen werden. Die Berechnung kann insbesondere auf einer Anfrage des Beschwerdeführers zu den möglichen Einkäufen bei einer Erhöhung des versicherten Lohnes beruhen.