d) aa) Die Pensionskasse des Beschwerdeführers hat im Versicherungsausweis vom 3. Januar 2007 für das Jahr 2007 bei einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 80'000.--, einem versicherten Lohn von Fr. 56'533.-- und einem Altersguthaben am 31. Dezember 2006 von Fr. 427'733.30 den maximal möglichen Einkauf auf Fr. 70'686.-- beziffert (vgl. Versicherungsausweis vom 3. Januar 20007, act. 2/9). Aufgrund welcher Berechnung dieser Betrag zustande kommt, kann anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. Trotz der Aufforderung vom 6. April 2009 im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte