Hinsichtlich der Verteilung der Beweislast gilt im Steuerrecht die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 77 zu Art. 123 DBG).