Die grundsätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen ist seit dem Inkrafttreten des BVG unbestritten (vgl. Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 24 zu Art. 33 DBG). Gleich wie der Einkauf von Beitragsjahren wird der Auskauf von Rentenkürzungen im Fall eines vorzeitigen Rücktritts eines Versicherten behandelt (vgl. Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl. 1999, S. 141). Steuerrechtlich abzugsberechtigt sind darüber hinaus Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und von im Rahmen einer Scheidung übertragenen Austrittsleistungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 81 zu Art. 33 DBG).