Die Vorinstanz entgegnet, die Einkaufssumme errechne sich nicht auf der Basis des gemeldeten Jahreslohnes, sondern des versicherten Lohnes. Dieser sei sowohl für die Höhe der ordentlichen Beiträge als auch für die Berechnung einer allfälligen Einkaufslücke massgebend. Bei einem versicherten Lohn von Fr. 56'355.-- (Differenz zwischen dem maximal anrechenbaren Lohn von Fr. 79'560.-- gemäss BVG und dem Koordinationsabzug von Fr. 23'205.--) habe keine Einkaufsmöglichkeit bestanden. Somit erübrige sich die Diskussion um die Berechnung des Durchschnitts der Einkünfte der letzten 5 Jahre.