Die Beschwerdeführer führen dazu aus, dem gemeldeten Jahreslohn gemäss Versicherungsausweis im Jahr 2007 von Fr. 80'000.-- stehe der AHV-Lohn von Fr. 97'676.-- (Fr. 87'996.-- und bezahlte AHV-Beiträge von Fr. 9'680.--) gegenüber. Auf dieser Basis sei die mögliche Einkaufssumme von Fr. 70'625.-- gemäss Versicherungsausweis der ASGA berechnet worden. Bei Selbständigerwerbenden für die Berechnung von Einlagen den Durchschnitt des Einkommens der letzten 5 Jahre heranzuziehen, sei willkürlich, da beim Angestellten auf den Lohn des Jahres, in welchem er die Einkaufsberechnung anfordere, abgestellt werde.