Maximal hätten deshalb Fr. 70'703.-- versichert werden können. Bei der Vorsorgelösung des Beschwerdeführers sei jedoch lediglich ein Einkommen von Fr. 56'533.-- versichert. Dieses Einkommen sei nicht nur für die ordentlichen Beiträge, sondern auch für die Einkaufsberechnung massgebend. Im Jahr 2007 habe somit keine Einkaufslücke bestanden und der Einkauf von Fr. 70'625.50 sei nicht abzugsfähig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte