Die Vorinstanz hält dem entgegen, bei einer Realverzinsung von max. 2% und einem versicherten Lohn von Fr. 56'355.-- ergebe sich ein maximal mögliches Altersguthaben im Alter 60 von Fr. 322'921.--. Das Guthaben per 31. Dezember 2006 betrage bereits Fr. 427'733.--. Die Sparbeiträge für 2007 von Fr. 10'143.60 gemäss Versicherungsausweis hätten genau 18% des versicherten Lohnes betragen. Der in der Bescheinigung der Vorsorgebeiträge für 2007 bestätigte ordentliche Beitrag von Fr. 12'130.80 stimme mit dem Jahresbeitrag gemäss Versicherungsausweis 2007 überein. Der Beschwerdeführer habe der Pensionskasse Jahreslöhne von Fr. 80'000.-- für 2007 und von Fr. 120'000.-- für 2008 gemeldet.