Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für das Steuerjahr 2007 Beiträge des Beschwerdeführers an die Pensionskasse von insgesamt Fr. 82'756.30, nämlich Fr. 12'130.80 ordentliche oder Erhöhungsbeiträge und Fr. 70'625.50 Einkaufsbeiträge, belegt sind (vgl. Bescheinigung der ASGA Pensionskasse über Vorsorgebeiträge, act. 8-D2). Indem die Vorinstanz bei den steuerbaren Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit vom Unternehmensgewinn des Geschäftsjahrs 2007 ausgegangen ist, hat sie Aufwendung für die berufliche Vorsorge von Fr. 4'072.40 (vgl. act. 8-C8, S. 3) zum Abzug zugelassen.