2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die ordentlichen oder Erhöhungsbeiträge des Beschwerdeführers an die Pensionskasse Fr. 12'130.80 betragen und bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens des Jahres 2007 im Rahmen der allgemeinen Abzüge zu berücksichtigen sind. Unbestritten ist zudem die Höhe der durch die Vorinstanz aufgerechneten Pensionskassenbeiträge von insgesamt Fr. 64'560.--. Umstritten ist, ob diese Einkaufsbeiträge steuerlich anzuerkennen sind.