Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nahmen die Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 unter Einreichung weiterer Akten Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich dazu am 12. März 2010. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: