Für die direkte Bundessteuer 2007 wurden X und Y R mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150'000.-- veranlagt. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 29. September 2009 ab. C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y R durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Einkaufsbeitrag von Fr. 64'560.-- in die Pensionskasse zum Abzug zuzulassen.