Bei den allgemeinen Abzügen machte er zudem Beiträge an die berufliche Vorsorge von Fr. 41'378.-- (je 50% von Fr. 70'625.50 und von Fr. 12'130.80) geltend. Damit ergaben sich insgesamt Abzüge für die berufliche Vorsorge von Fr. 80'762.40. Die Veranlagungsbehörde erhöhte einerseits die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit um Fr. 35'312.-- und berücksichtigte anderseits bei den Vorsorgebeiträgen einen Abzug von Fr. 29'248.-- nicht (Fr. 41'378.-- abzüglich ordentliche oder Erhöhungsbeiträge von Fr. 12'130.--).