{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-196_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4587&type=1563347022&cHash=e746c6ac0199c36c943ce2277048987a", "Checksum": "784dbf0c4abefda6f2ba6844a3e60b03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:09", "Checksum": "3f41c3befda0003bd2f93742b164d0f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDiese dynamische Berechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass die im Rahmen\ndes Beitragsprimats ausgerichteten Leistungen oftmals über jenen liegen, die sich\naufgrund der statischen Methode ergeben würden. Dies ist darauf zurückzuführen,\ndass viele Kassen trotz des Beitragsprimats ein bestimmtes Leistungsziel vorsehen,\nd.h. nicht alleine auf die ordentlichen Beiträge abstellen. Erreicht werden soll dieses\nLeistungsziel unter der Annahme, dass die Zinsentwicklung über der Lohnentwicklung\nliege. Bei bestehendem Nachkaufsbedarf ergibt sich hierbei jedoch das Problem, dass\nder Versicherte, um das Leistungsziel erreichen zu können, über die ordentlichen\nBeiträge hinaus nachkaufen muss, weil sich im Rahmen des Beitragsprimats die Höhe\ndes Nachkaufs nach dem Altersguthaben richtet, welches der Versicherte bei\nlückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem reglementarisch\nfestgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Nebst den ordentlichen\nreglementarischen Beiträgen müsste er also zudem das durch die Verzinsung zu\näufnende Guthaben nachkaufen, um das Leistungsziel erreichen zu können. Ein fixes\nLeistungsziel im Rahmen des Beitragsprimats erweist sich deshalb grundsätzlich als\nsystemwidrig. Weil die \"goldene Regel\" jedoch keine volkswirtschaftliche\nGesetzmässigkeit bedeutet und um eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der\nNachkaufsregelung zwischen Beitrags- und Leistungsprimatkassen zu vermeiden,\nrechtfertigt sich grundsätzlich eine Aufzinsung in begrenztem Umfang (vgl. SGE 2005\nNr. 19).\n\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann aufgrund von Berechnungen\nim Zusammenhang mit der Veränderung des nominellen Bruttoinlandproduktes\nhinsichtlich der Nachkaufsregelung von einer Realzinssatz von 1,5% ausgegangen\nwerden, weshalb es sich rechtfertige, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von\nNachkäufen in fehlende Beitragsjahre generell eine Aufzinsung von 1,5% zu\nberücksichtigen. Nach den internen Richtlinien der Vorinstanz ist höchstens mit einem\nRealzins von 1% zu rechnen (vgl. StB 45 Nr. 13 Ziff. 3.1). Indem die Vorinstanz eine\nRealverzinsung von 2% angenommen hat, ist sie zugunsten des Beschwerdeführers\nsowohl von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als auch von ihren internen\nWeisungen abgewichen. Selbst bei dieser grosszügigen Berechnung ergab sich\nallerdings für den Beschwerdeführer lediglich ein maximal zulässiges Altersguthaben\nvon Fr. 322'291.-- oder 573.01% des versicherten Lohnes. Weil sich das tatsächlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorhandene Altersguthaben bereits auf Fr. 427'733.30 oder 759% des versicherten\nLohnes von Fr. 56'355.-- belief, resultierte keine Deckungslücke.\n\ncc) Eine über 1,5% liegende Verzinsung kann nach der verwaltungsgerichtlichen\nRechtsprechung nur massgebend sein, wenn im Einzelfall ein langfristig abweichende\nEntwicklung zwischen den Löhnen und den Vermögensrenditen von über 1,5%\nnachgewiesen wird (vgl. SGE 2005 Nr. 19). Mangels Offenlegung sämtlicher Parameter\nder Berechnung der möglichen Einkaufssumme kann nicht beurteilt werden, ob im Fall\nder Pensionskasse des Beschwerdeführers mit einer – markant – höheren\nRealverzinsung gerechnet werden darf. Allein aus dem im Versicherungsausweis vom\n3. Januar 2007 ausgewiesenen Saldo der Überschussgutschriften am 31. Dezember\n2006 von Fr. 8'704.25 kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden.\n\nf) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13\nZiff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 600.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}