{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-196_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4587&type=1563347022&cHash=e746c6ac0199c36c943ce2277048987a", "Checksum": "784dbf0c4abefda6f2ba6844a3e60b03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:09", "Checksum": "3f41c3befda0003bd2f93742b164d0f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196).\n\ncc) In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung machen die\nBeschwerdeführer geltend, die mögliche Einkaufssumme sei richtigerweise auf der\nBasis des gemeldeten Jahreslohnes berechnet worden. Dass die Pensionskasse der\nBerechnung der möglichen Einkaufssumme, wie sie im Versicherungsausweis vom\n3. Januar 2007 angegeben wurde, tatsächlich den gemeldeten Jahreslohn von\nFr. 80'000.-- zugrunde gelegt hat, wird in der Beschwerde nicht nachgewiesen.\nAbgesehen davon, würde dieses Vorgehen den vorsorgerechtlichen Regeln\nwidersprechen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beiträge an die berufliche Vorsorge werden erhoben vom versicherten Lohn, der im\nBVG als koordinierter Lohn bezeichnet wird (vgl. C. Helbling, Personalvorsorge und\nBVG, 8. Aufl. 2006, S. 169). Davon geht auch das Reglement der Pensionskasse des\nBeschwerdeführers aus. Gemäss Art. 15 Ziff. 4 des Reglements entspricht die maximal\nmögliche Einkaufssumme dem maximalen Altersguthaben samt Zins, berechnet auf\ndem aktuellen koordinierten Jahreslohn abzüglich dem effektiv vorhandenen\nAltersguthaben (einschliesslich sämtlicher Freizügigkeitsguthaben aus früheren\nVorsorgeverhältnissen). Grundlage für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen\nbildet der koordinierte Lohn. Für die Berechnung des koordinierten Lohnes gelten die\nvom Bundesrat festgesetzten Ansätze (Art. 16 Ziff. 4 des Reglements).\n\nGemäss Versicherungsausweis der ASGA vom 3. Januar 2007 betrug der versicherte\nLohn des Beschwerdeführers Fr. 56'355.--. Dieser Lohn entspricht dem maximalen\nobligatorisch zu versichernden Jahreslohn, der sich aus dem AHV-pflichtigen Lohn von\nFr. 79'560.-- (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG) und dem Koordinationsabzug von Fr. 23'205.--\n(vgl. Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenvorsorge, in der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und bis 31. Dezember\n2008 gültigen Fassung, AS 2006 S. 4159 f.) ergibt. Der vom Beschwerdeführer\ngemeldete Lohn von Fr. 80'000.-- entsprach damit der Ausgangslage für die\nVersicherung im Rahmen des BVG-Obligatoriums. Auf dem Lohn von Fr. 56'355.--\nwurde für das Jahr 2007 auch der Sparbeitrag von Fr. 10'143.60 (18% des\nkoordinierten = versicherten Lohnes bei Personen ab 55; vgl. Ziff. 1 des Anhangs zum\nKassenreglement; act. 8-B2/B) ermittelt. Dafür, dass die Berechnung des möglichen\nEinkaufs entgegen den vorsorgerechtlichen Vorgaben auf dem gemeldeten Jahreslohn\nberuhte, bestehen keine Anhaltspunkte.\n\ne) Die Berechnung, anhand welcher die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die\nVorsorgelösung des Beschwerdeführers lasse im Jahr 2007 keinen Einkauf zu, ist mit\nBlick auf die steuerrechtliche Praxis und Rechtsprechung nicht zu beanstanden. In der\nBeschwerde wird auch nicht bestritten, dass sich das maximale Altersguthaben im\nAlter 60 bei einem versicherten Lohn von Fr. 56'355.--, den vom Reglement\nvorgesehenen Beiträgen sowie einer Lohnentwicklung von 2,3% und einer\nKapitalentwicklung von 4,3% (Realverzinsung 2%) auf Fr. 322'921.-- (vgl. act. 2/2)\nbeläuft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naa) Die Höhe des möglichen Nachkaufs richtet sich nach dem Altersguthaben, welches\nder Versicherte bei lückenloser Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung seit dem\nreglementarisch festgesetzten Beginn der Beitragspflicht angespart hätte. Von diesem\nwird dann das effektiv eingebrachte Altersguthaben in Abzug gebracht. Abgestellt wird\nbei dieser Berechnung auf die aktuellen Lohnverhältnisse im Zeitpunkt des Nachkaufs.\nBei Beitragsprimatkassen ist zu berücksichtigen, dass die Altersguthaben nicht nur\ndurch die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch durch die\nlaufende Verzinsung geäufnet werden (Art. 15 Abs. 1 BVG). Anderseits entwickelt sich\ndurch Teuerung etc. auch der massgebende Lohn des Versicherten. Zur\nVorausberechnung der individuellen und kollektiven Auswirkungen der beruflichen\nVorsorge ging man deshalb davon aus, dass die jährliche Vermögensrendite gleich\nhoch ist wie die jährliche Lohnentwicklung (sog. \"goldene Regel\"). Zur Berechnung der\nDeckungslücke hinsichtlich des Nachkaufs in fehlendes Altersguthaben werden in\nAnwendung der \"goldenen Regel\" deshalb lediglich die reglementarischen jährlichen\nAltersgutschriften addiert und von dem so errechneten hypothetischen Altersguthaben\ndas bereits vorhandene Guthaben in Abzug gebracht (sog. Statische Methode). Die\nEinberechnung einer Verzinsung bei der Anwendung der goldenen Regel entfällt\ngrundsätzlich (vgl. SGE 2005 Nr. 19).\n\nDas Reglement der ASGA Pensionskasse sieht im Anhang zu Art. 14 Altersgutschriften\nvon 7% (25.-34. Altersjahr), 10% (35.-44. Altersjahr), 15% (45.-54. Altersjahr) und 18%\n(ab 55. Altersjahr) des koordinierten, d.h. des versicherten Lohnes vor. Nach der\nbeschriebenen statischen Methode ergibt sich ein reglementarisches Altersguthaben\ndes Beschwerdeführers im Zeitpunkt des getätigten Nachkaufs (d.h. mit 60 Jahren) von\n428% (10x7%, 10x10%, 10x15%, 6x18%) resp. Fr. 241'199.40 beim versicherten\nJahreslohn von Fr. 56'355.--.\n\nbb) Die Vorinstanz hat demgegenüber ihrer Berechnung des Einkaufsbeitrags ein\nAltersguthaben von 573.01% oder Fr. 322'921.-- zugrunde gelegt. Sie hat über die\nordentlichen Beiträge hinaus eine Lohnentwicklung von 2,3% und eine\nKapitalentwicklung von 4,3% berücksichtigt. Sie ist damit von einer Realverzinsung von\n2% ausgegangen.\n\n"}