{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-196_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4587&type=1563347022&cHash=e746c6ac0199c36c943ce2277048987a", "Checksum": "784dbf0c4abefda6f2ba6844a3e60b03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:09", "Checksum": "3f41c3befda0003bd2f93742b164d0f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196).\n\nc) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz,\nStatut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen\nVorsorge abgezogen. Die Bestimmung richtet sich nach Art. 81 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR\n831.40, abgekürzt. BVG). Danach sind die von den Arbeitnehmern und\nSelbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder\nreglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des\nBundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Diese Abzugsfähigkeit gilt für die\nperiodischen Beiträge genauso wie grundsätzlich für einmalige Einkaufsbeiträge, und\nsie gilt gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen und den\nüberobligatorischen Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2A.408/2002 vom 13. Februar\n2004, E. 2.1 mit Hinweisen). Auch Selbständigerwerbende können ihre Beiträge zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbzug bringen, wobei sich die Abzugsfähigkeit des Arbeitgeberanteils nach Art. 27\nAbs. 1 bzw. 2 lit. c DBG richtet, während der Arbeitnehmeranteil gestützt auf Art. 33\nlit. d DBG abzugsfähig ist; im Zweifel wird hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 44 BVG; Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 73 zu Art. 33 DBG).\n\nEinkäufe dienen dem Versicherten zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner\nVorsorge. Er kann dadurch den Ausgleich schaffen zwischen dem effektiv vorhandenen\nVorsorgekapital und dem maximalen Betrag, den er hätte ansparen können, falls er\nüber seine ganze berufliche Laufbahn hinweg (ab Alter 25, in manchen Fällen ab 18) bei\nseiner jetzigen Vorsorgeeinrichtung gemäss dem bestehenden Vorsorgeplan und\naufgrund seines jetzigen versicherten Lohnes Beiträge einbezahlt hätte. Die\ngrundsätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen ist seit dem\nInkrafttreten des BVG unbestritten (vgl. Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N 24 zu Art. 33 DBG). Gleich wie der Einkauf\nvon Beitragsjahren wird der Auskauf von Rentenkürzungen im Fall eines vorzeitigen\nRücktritts eines Versicherten behandelt (vgl. Maute/Steiner/Rufener, Steuern und\nVersicherungen, 2. Aufl. 1999, S. 141). Steuerrechtlich abzugsberechtigt sind darüber\nhinaus Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und von im Rahmen einer\nScheidung übertragenen Austrittsleistungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 81 zu Art. 33 DBG).\n\nHinsichtlich der Verteilung der Beweislast gilt im Steuerrecht die Grundregel, dass die\nVeranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen\nnachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die\nSteuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 77\nzu Art. 123 DBG).\n\nd) aa) Die Pensionskasse des Beschwerdeführers hat im Versicherungsausweis vom\n3. Januar 2007 für das Jahr 2007 bei einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 80'000.--,\neinem versicherten Lohn von Fr. 56'533.-- und einem Altersguthaben am 31. Dezember\n2006 von Fr. 427'733.30 den maximal möglichen Einkauf auf Fr. 70'686.-- beziffert (vgl.\nVersicherungsausweis vom 3. Januar 20007, act. 2/9). Aufgrund welcher Berechnung\ndieser Betrag zustande kommt, kann anhand der vorliegenden Akten nicht\nnachvollzogen werden. Trotz der Aufforderung vom 6. April 2009 im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVeranlagungsverfahren (vgl. act. 8-B1), reichten die Steuerpflichtigen keine\n\"Einkaufsberechnung 2007 der Vorsorgeeinrichtung\" ein. Weder im Einsprache- noch\nim Beschwerdeverfahren wurde eine solche Berechnung nachgereicht. Unter diesen\nUmständen ist die geltend gemachte Einkaufslücke von Fr. 70'686.-- nicht in einem\nMass nachgewiesen, welches eine Überprüfung auf die steuerrechtliche\nAbzugsfähigkeit erlauben würde.\n\nbb) In der Beschwerdeeingabe wird behelfsmässig auf eine Berechnung der maximal\nmöglichen Einkaufssumme durch die Pensionskasse per 1. Dezember 2005 abgestellt.\nDiese Berechnung vom 18. November 2005 ging von einem koordinierten Lohn von\nFr. 80'000.-- und einem Altersguthaben von Fr. 362'719.-- aus (vgl. act. 2/11). Von der\nEinkaufssumme von Fr. 154'398.-- werden sodann Einzahlungen von je Fr. 40'000.-- in\nden Jahren 2005 und 2006 abgezogen, so dass für das Steuerjahr 2007 ein Einkauf\nvon Fr. 74'398.-- verbleibe.\n\nDiese Berechnung ist in verschiedener Hinsicht nicht dazu geeignet, für das Jahr 2007\neine Lücke in der beruflichen Vorsorge des Beschwerdeführers in der Höhe des\ngetätigten Einkaufsbeitrags nachzuweisen. Sie geht von einem koordinierten Lohn von\nFr. 80'000.-- aus. Ob dieser auch dem vom Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt\ntatsächlich versicherten Lohn entsprach, kann der Berechnung – anders als beim\nVersicherungsausweis vom 3. Januar 2007, auf dem der versicherte Lohn ausdrücklich\nmit Fr. 56'355.-- angegeben wird – nicht entnommen werden. Die Berechnung kann\ninsbesondere auf einer Anfrage des Beschwerdeführers zu den möglichen Einkäufen\nbei einer Erhöhung des versicherten Lohnes beruhen. Abgesehen davon betrifft die\nBerechnung die Verhältnisse im Jahr 2005.\n\n"}