{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-196_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4587&type=1563347022&cHash=e746c6ac0199c36c943ce2277048987a", "Checksum": "784dbf0c4abefda6f2ba6844a3e60b03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:09", "Checksum": "3f41c3befda0003bd2f93742b164d0f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196).\n\nVorab ist darauf hinzuweisen, dass für das Steuerjahr 2007 Beiträge des\nBeschwerdeführers an die Pensionskasse von insgesamt Fr. 82'756.30, nämlich\nFr. 12'130.80 ordentliche oder Erhöhungsbeiträge und Fr. 70'625.50 Einkaufsbeiträge,\nbelegt sind (vgl. Bescheinigung der ASGA Pensionskasse über Vorsorgebeiträge,\nact. 8-D2). Indem die Vorinstanz bei den steuerbaren Einkünften aus der selbständigen\nErwerbstätigkeit vom Unternehmensgewinn des Geschäftsjahrs 2007 ausgegangen ist,\nhat sie Aufwendung für die berufliche Vorsorge von Fr. 4'072.40 (vgl. act. 8-C8, S. 3)\nzum Abzug zugelassen. Darüber hinaus hat sie bei den allgemeinen Abzügen die\ngesamten im Jahr 2007 geleisteten ordentlichen oder Erhöhungsbeiträge gemäss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBescheinigung der ASGA Pensionskasse über Vorsorgebeiträge vom 23. Januar 2008\nvon Fr. 12'130.80 (vgl. act. 8-D2) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat\ndemgegenüber die im Jahr 2007 an die Pensionskasse geleisteten Beiträge von\nFr. 82'756.30 lediglich im Umfang von Fr. 80'762.40 zum Abzug geltend gemacht.\n\nb) Der Beschwerdeführer anerkennt, in den Jahren 2001-2006 nach einer Auszahlung\nwegen Scheidung von Fr. 131'248.95 steuerlich anerkannte Einkäufe in die\nPensionskasse von insgesamt Fr. 175'000.-- geleistet zu haben. Nach diesen\nEinkäufen weise der ab 1. Januar 2007 gültige Versicherungsausweis der ASGA\nPensionskasse einen maximal möglichen Einkauf von Fr. 70'686.-- aus. Gestützt darauf\nhabe er im Steuerjahr 2007 einen Einkauf von Fr. 70'625.50 vorgenommen.\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, bei einer Realverzinsung von max. 2% und einem\nversicherten Lohn von Fr. 56'355.-- ergebe sich ein maximal mögliches Altersguthaben\nim Alter 60 von Fr. 322'921.--. Das Guthaben per 31. Dezember 2006 betrage bereits\nFr. 427'733.--. Die Sparbeiträge für 2007 von Fr. 10'143.60 gemäss\nVersicherungsausweis hätten genau 18% des versicherten Lohnes betragen. Der in der\nBescheinigung der Vorsorgebeiträge für 2007 bestätigte ordentliche Beitrag von\nFr. 12'130.80 stimme mit dem Jahresbeitrag gemäss Versicherungsausweis 2007\nüberein. Der Beschwerdeführer habe der Pensionskasse Jahreslöhne von Fr. 80'000.--\nfür 2007 und von Fr. 120'000.-- für 2008 gemeldet. Das in der beruflichen Vorsorge\nversicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden dürfe das AHVbeitragspflichtige Einkommen jedoch nicht übersteigen. Bei Selbständigerwerbenden\nmit schwankenden Einkommen werde in der Praxis der Durchschnitt der letzten 5\nJahre herangezogen. Zwischen 2002 und 2006 habe beim Beschwerdeführer das\ndurchschnittliche selbständige Erwerbseinkommen Fr. 63'633.-- und das\ndurchschnittliche AHV-beitragspflichtige Einkommen Fr. 70'703.-- (Fr. 63'633.--/\n90x100) betragen. Maximal hätten deshalb Fr. 70'703.-- versichert werden können. Bei\nder Vorsorgelösung des Beschwerdeführers sei jedoch lediglich ein Einkommen von\nFr. 56'533.-- versichert. Dieses Einkommen sei nicht nur für die ordentlichen Beiträge,\nsondern auch für die Einkaufsberechnung massgebend. Im Jahr 2007 habe somit keine\nEinkaufslücke bestanden und der Einkauf von Fr. 70'625.50 sei nicht abzugsfähig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beschwerdeführer führen dazu aus, dem gemeldeten Jahreslohn gemäss\nVersicherungsausweis im Jahr 2007 von Fr. 80'000.-- stehe der AHV-Lohn von\nFr. 97'676.-- (Fr. 87'996.-- und bezahlte AHV-Beiträge von Fr. 9'680.--) gegenüber. Auf\ndieser Basis sei die mögliche Einkaufssumme von Fr. 70'625.-- gemäss\nVersicherungsausweis der ASGA berechnet worden. Bei Selbständigerwerbenden für\ndie Berechnung von Einlagen den Durchschnitt des Einkommens der letzten 5 Jahre\nheranzuziehen, sei willkürlich, da beim Angestellten auf den Lohn des Jahres, in\nwelchem er die Einkaufsberechnung anfordere, abgestellt werde.\n\nDie Vorinstanz entgegnet, die Einkaufssumme errechne sich nicht auf der Basis des\ngemeldeten Jahreslohnes, sondern des versicherten Lohnes. Dieser sei sowohl für die\nHöhe der ordentlichen Beiträge als auch für die Berechnung einer allfälligen\nEinkaufslücke massgebend. Bei einem versicherten Lohn von Fr. 56'355.-- (Differenz\nzwischen dem maximal anrechenbaren Lohn von Fr. 79'560.-- gemäss BVG und dem\nKoordinationsabzug von Fr. 23'205.--) habe keine Einkaufsmöglichkeit bestanden.\nSomit erübrige sich die Diskussion um die Berechnung des Durchschnitts der Einkünfte\nder letzten 5 Jahre. Abgesehen davon sei bei Selbständigerwerbenden mit stark\nschwankendem Einkommen und Aktionären, die ihre Lohnbezüge weitgehend frei\nbestimmen könnten, sachlich eine Durchschnittsberechnung richtig. Nur so werde der\nEinkaufsbedarf realistisch berechnet.\n\n"}