{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-196_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4587&type=1563347022&cHash=e746c6ac0199c36c943ce2277048987a", "Checksum": "784dbf0c4abefda6f2ba6844a3e60b03"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:09", "Checksum": "3f41c3befda0003bd2f93742b164d0f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/196\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur Schliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der Beitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/196\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 21.10.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 21.10.2010\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Einkünfte dienen dem Verschub zur\nSchliessung einer Beitragslücke in seiner Vorsorge. Der Nachweis der\nBeitragslücke obliegt dem Steuerpflichtigen (Verwaltungsrekurskommission,\nAbteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/196).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX und Y R, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Fischer + Partner Treuhand AG, Volkshausstrasse 20, 9630 Wattwil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\n\nAbteilung Rechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2007)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X R (geb. 19. Juli 1947) ist als Bauingenieur selbständig, Y R als Primarlehrerin\nunselbständig erwerbstätig. Sie wohnen im eigenen Einfamilienhaus in W. Für 2007\nleistete X R Beiträge an die ASGA Pensionskasse von Fr. 82'756.30, davon\nFr. 12'130.80 als ordentliche oder Erhöhungsbeiträge und Fr. 70'625.50 als\nEinkaufsbeiträge.\n\nB.- Für 2007 deklarierten X und Y R ein steuerbares Einkommen von Fr. 91'525.--. Für\ndie berufliche Vorsorge verbuchte X R in der Erfolgsrechnung 2007 einen Aufwand von\nFr. 4'072.40. Sodann reduzierte er den im Geschäftsabschluss per 31. Dezember 2007\nausgewiesenen Unternehmensgewinn von Fr. 87'996.65 um Fr. 35'312.-- (50% der\nEinkaufsbeiträge von Fr. 70'625.50) und ging dementsprechend von Einkünften aus der\nselbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 52'684.-- aus. Bei den allgemeinen Abzügen\nmachte er zudem Beiträge an die berufliche Vorsorge von Fr. 41'378.-- (je 50% von\nFr. 70'625.50 und von Fr. 12'130.80) geltend. Damit ergaben sich insgesamt Abzüge\nfür die berufliche Vorsorge von Fr. 80'762.40. Die Veranlagungsbehörde erhöhte\neinerseits die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit um Fr. 35'312.-- und\nberücksichtigte anderseits bei den Vorsorgebeiträgen einen Abzug von Fr. 29'248.--\nnicht (Fr. 41'378.-- abzüglich ordentliche oder Erhöhungsbeiträge von Fr. 12'130.--).\nDamit rechnete sie insgesamt Beiträge an die berufliche Vorsorge von Fr. 64'560.-- auf\nund liess Fr. 16'202.40 zum Abzug zu (Fr. 4'072.40 gemäss Buchhaltung und\nFr. 12'130.-- ordentliche oder Erhöhungsbeiträge). Für die direkte Bundessteuer 2007\nwurden X und Y R mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 150'000.-- veranlagt. Die\ngegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am\n29. September 2009 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y R durch ihre Vertreterin mit\nEingabe vom 29. Oktober 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit\ndem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Einkaufsbeitrag von\nFr. 64'560.-- in die Pensionskasse zum Abzug zuzulassen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 die Abweisung\nder Beschwerde unter Kostenfolge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete\nstillschweigend auf eine Vernehmlassung. Zur vorinstanzlichen Vernehmlassung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnahmen die Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 unter Einreichung weiterer Akten\nStellung. Die Vorinstanz äusserte sich dazu am 12. März 2010.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2009 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die ordentlichen oder\nErhöhungsbeiträge des Beschwerdeführers an die Pensionskasse Fr. 12'130.80\nbetragen und bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens des Jahres 2007 im\nRahmen der allgemeinen Abzüge zu berücksichtigen sind. Unbestritten ist zudem die\nHöhe der durch die Vorinstanz aufgerechneten Pensionskassenbeiträge von insgesamt\nFr. 64'560.--. Umstritten ist, ob diese Einkaufsbeiträge steuerlich anzuerkennen sind.\n\n"}