Selbst wenn man den Notbedarf erheblich erweitern und die Lebenspartnerin samt Kindern damit als unterstützungsbedürftig gelten würde, käme der Rekurrent noch lange nicht zur Hauptsache für diese auf. Davon könnte erst die Rede sein, wenn er monatlich einen über Fr. 4'900.-- hinausgehenden Betrag erbringen würde. Solche Leistungen hat er jedoch nicht nachgewiesen. Bei Einkünften des Rekurrenten von netto Fr. 77'253.-- (vgl. steuerbares Reineinkommen, Ziff. 24 der Veranlagungsberechnung 2007, act. 7/II.1) verblieben diesem für seinen eigenen Lebensunterhalt lediglich noch rund Fr. 18'000.-- pro Jahr, was nicht zutreffen kann.