Es liegt auch keine unterschriftliche Bestätigung der Lebenspartnerin vor. Zur Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs ist im Folgenden auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Die Lebenspartnerin des Rekurrenten ist nur sehr beschränkt erwerbstätig (deklariertes Jahreseinkommen 2007 Fr. 2'395.--). Daneben verfügte sie im Jahr 2007 über eine Witwenrente von Fr. 18'672.--. Für die vier Kinder erhielt sie Waisenrenten von insgesamt Fr. 37'344.--. Zusammen mit dem Vermögensertrag betrugen die Einkünfte der Partnerin und der vier Kinder im Jahr 2007 Fr. 58'962.--, was monatliche Einkünfte