Soweit die tatsächlichen Auslagen nicht belegt sind, ist es zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs zulässig, auf Schätzungen und Pauschalen zurückzugreifen und von diesen abzuweichen, soweit besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007, publiziert in: SGE 2007 Nr. 9). Zur Bestimmung der objektiven Unterstützungsbedürftigkeit und des massgebenden Lebensunterhalts erscheint es sachgerecht, auf die Ansätze gemäss dem damals gültigen Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom November 2000 (ABl 2000,